Statuten
Statuten Ausgabe 2024 Download hier
Gegründet 1990
Die Statuten 2024 verwenden in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht. Feuerwehrverein Belp Statuten
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen "Feuerwehrverein Belp" besteht ein Verein mit Sitz in Belp. Kontaktadresse ist das jeweilige Domizil des Präsidenten, gemäss Art. 60ff des ZGB.
Art. 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Wesen und Zweck
Art. 3
- Der Verein bezweckt den Zusammenhang der Ehemaligen und der Feuerwehrangehörigen zu pflegen und zu fördern.
- Förderung des Feuerwehrwesens.
- Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
- Er ist bestrebt, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren.
Der Zweck kann erreicht werden durch
- Organisation von geselligen und kulturellen Anlässen
- Unterstützung der Feuerwehr bei PR-Aktionen
- Mithilfe zur Nachwuchsförderung
- Förderung feuerwehrsportlicher Betätigungen
- Herausgabe eines Vereinsorganes.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus Mitgliedern, Veteranen, Ehrenmitgliedern sowie Gönnern.
Art. 5
Mitglieder
- Feuerwehrleute, die der Feuerwehr oder einer Betriebswehr angehören.
- Ehemalige Feuerwehrangehörige aus Abs. a
- Privatpersonen, die sich dem Feuerwehrwesen verbunden fühlen und den Zweck des Vereins gemäss Art. 3 unterstützen.
- Das Aufnahmegesuch hat mittels Beitrittserklärung zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
- Die Mitglieder sind gehalten, die Hauptversammlung zu besuchen und die Vereinsaktivitäten nach Möglichkeit zu unterstützen und zu besuchen. Durch die Aufnahme wird das Mitglied beitragspflichtig, d.h. es hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 6
Veteranen
Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre angehören, werden durch die Hauptversammlung zu Veteranen ernannt. Veteranen sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Art. 7
Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein und das Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 8
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung aus dem Verein muss dem Vorstand bis zum 30. November schriftlich eingereicht werden, ansonsten die Mitgliedschaft als erneuert gilt.
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholten Mahnungen nicht nachkommt oder das durch sein Verhalten den Interessen des Vereines ernsthaften Schaden zuführt, kann nach Anhörung auf Antrag des Vorstandes durch einen Beschluss der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 9
Gönner
Als Gönner werden bezeichnet:
- befreundete Feuerwehrvereine
- Firmen und Vereine
- Einzelpersonen die den Verein finanziell durch einen jährlichen Beitrag unterstützen, der mindestens demjenigen der Mitglieder entspricht. Sie haben kein Stimmrecht, werden aber zu den Veranstaltungen des Vereins eingeladen.
IV. Rechnungsjahr und Mitgliederbeiträge
Art. 10
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 11
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird an der Hauptversammlung festgesetzt und jeweils im April/Mai erhoben.
Art. 12
Für die Verbindlichkeiten des Feuerwehrvereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
V. Organe
Art. 13
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
1. die Hauptversammlung
Art. 14
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im ersten Vierteljahr statt. Die Einladungen haben 3 Wochen zum Voraus schriftlich oder in einem Vereinsorgan unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Art. 15
Die Traktanden der ordentlichen Hauptversammlung sind in der Regel:
- - Protokoll der letzten Hauptversammlung
- - Jahresberichte
- - Mutationen (Eintritte und Austritte)
- - Jahresrechnung
- - Revisionsbericht, Déchargeerteilung an den Vorstand
- - Jahresbeiträge und Budget
- - Entschädigungen
- - Ehrungen
- - Wahlen
- - Tätigkeitsprogramm
- - Anträge
Art. 16
Der Präsident leitet die Hauptversammlung. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Es wird offen abgestimmt. Ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigen können geheime Abstimmung verlangen.
Art. 17
Anträge sind dem Vorstand bis spätestens 15 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Im Übrigen erfolgt die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung, wenn dies der Vorstand als notwendig erachtet oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
2. Der Vorstand
Art. 18
Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereines und ist diesem gegenüber für die gesamte Vereinsführung verantwortlich.
Er besteht aus:
- - Präsident
- - Vizepräsident
- - Sekretär
- - Kassier
- - Nach Möglichkeit 5 weitere Mitglieder
Die Hauptversammlung kann bei Bedarf den Vorstand für weitere Chargen erweitern. (max. 11 Mitglieder), wobei bei dieser Grösse ein Büroausschuss zu bilden ist.
Art. 19
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Ersatzwahlen für vorzeitig Ausgeschiedene wird der Ersatz für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Art. 20
Der Vorstand wird durch den Präsidenten nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Traktanden verlangen, einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte plus ein weiteres Vorstandsmitglied beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Präsident sein Stimmrecht ebenfalls ausübt.
Art. 21
Der Vorstand verfügt über Kredite, soweit dies in Form des Budgets von der Hauptversammlung genehmigt worden ist. Er darf Verpflichtungen über den Rahmen des Budgets hinaus nur mit Genehmigung der Hauptversammlung eingehen. Die Genehmigung kann in dringenden Fällen auch erst nachträglich eingeholt werden.
Art. 22
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und des jeweiligen zuständigen Vorstandsmitgliedes.
Art. 23
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung. Der Sekretär besorgt das Protokoll und erledigt die Korrespondenz des Vereins inkl. das Mutationswesen. Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, zieht die Jahresbeträge ein und ist verantwortlich für das gesamte Kassa- und Rechnungswesen. Er legt jährlich an der Hauptversammlung die Rechnung vor und schlägt zusammen mit dem Vorstand das Budget vor.
3. Die Rechnungsrevisoren
Art. 24
Die Hauptversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren und 1 Ersatzrevisor auf unbestimmte Amtsdauer. Die Revisoren werden jeweils an der Hauptversammlung neu bestätigt. Beginn und Ende der Amtszeit ist jeweils zwingend die Hauptversammlung. Ein allfälliger Rücktritt ist mindestens
2 Monate im Voraus vor der Hauptversammlung dem Präsidenten bekannt zu machen.
Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und die Berichterstattung darüber an der Hauptversammlung.
VI. Auflösung des Feuerwehrvereins Belp
Art. 25
Eine Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, solange sich 10 Mitglieder für dessen Weiterführung bereit erklären.
Art. 26
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen in den Besitz des Gerätefonds der Feuerwehr in die Gemeindekasse über und ist zweckgebunden für das Feuerwehrwesen zu verwenden.
VII. Statutenänderungen
Art. 27
Diese Statuten können durch die Hauptversammlung mit dem Mehr der anwesenden Stimmen abgeändert werden.
Art. 28
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom:
- 21. Februar 1997
- 23. Februar 2018.
Sie wurden an der Hauptversammlung vom 23. Februar 2024 genehmigt.
Feuerwehrverein Belp
Belp, 23. Februar 2024
Der Präsident: Die Sekretärin:
Roger Grandjean a.i. Bernadette Grandjean